(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Angebote, Aufträge und Planungen, die über Leistungen der NEO Engineering GmbH (im Folgenden: „Auftragnehmer“) mit deren Kunden (im Folgenden: „Auftraggeber“) geschlossen werden (im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform durch den Auftragnehmer zugestimmt wird. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall.
(3) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen diesen AGB vor.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(1) Der Auftragnehmer führt die Leistungen mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeingültiger Qualitätsstandards sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Auftraggebers durch. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistung unter Einbeziehung der vertraglich vereinbarten Leistungsspezifikationen.
(2) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch den Auftragnehmer. Diese Bedingungen gelten auch für angebotene Zusatzleistungen, die über den Vertrag hinausgehen und auf Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung erfolgen.
(3) Die Bindung des Auftragnehmers an Angebote beträgt 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots.
(1) Die Vergütung für die seitens des Auftragnehmers erbrachten Leistungen richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Sie wird nach den für die Tätigkeit nachweislich aufgewendeten Zeiten berechnet (Aufwandsvergütung) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern die Tätigkeit über eine Aufwandsvergütung abgerechnet wird, gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Stundensätze zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der vertraglich vereinbarten Vergütung auch Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Beauftragung nachweislich angefallenen Reisekosten und Auslagen.
(3) Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen. Sofern die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, gerät der Auftraggeber ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.
(4) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wenn die Gegenforderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(1) Abschlagszahlungen haben zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten des zugrunde liegenden Vertrages zu erfolgen oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen.
(2) Die Schlusszahlung erfolgt nach fachtechnischer Prüfung und / oder Genehmigung der Dokumentation, jedoch spätestens 3 Monate nach Abgabe der Unterlagen.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Leistungen im erforderlichen Umfang zu unterstützen und insbesondere mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu versorgen. Fehler, welche auf der fehlerhaften, unvollständigen oder veralteten Übermittlung des Sachverhaltes, Zeichnungen oder Unterlagen beruhen, sind dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(2) Soweit der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann der Auftragnehmer ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mitwirkung auffordern. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gleichwohl nicht nach, gilt der Vertrag als aufgehoben i. S. d § 643 BGB, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
(3) Mit ergebnislosem Ablauf der Frist und der hieraus resultierenden Aufhebung des Vertrages steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Teilvergütung entsprechend der geleisteten Arbeit zu. Außerdem sind die Auslagen, die zur Vorbereitung und Ausführung der geschuldeten aber noch nicht erbrachten Leistung zu erstatten.
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Abnahmebereitschaft durch Auftragnehmer angezeigt wird. Erweist sich die Leistung als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
(2) Der Auftragnehmer kann die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, sofern abgrenzbare Leistungsteile gegeben sind. Mit Abnahme des letzten abgrenzbaren Teils der Leistung gilt die gesamte Leistung als abgenommen.
(3) Nach erfolgter Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem die tatsächlich erbrachten Leistungen mit den Vereinbarten abgeglichen und festgehalten werden. Sofern Abweichungen gegeben sind, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitteilen, wie er diese Abweichung im Rahmen der Nachbesserung beheben wird. Die Vertragsparteien werden sich danach auf einen Zeitpunkt zur Vornahme dieser Anpassungen verständigen.
(4) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige als erfolgt.
(5) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(1) Die Gewährleistungsrechte des Aufraggebers setzen voraus, dass Mängelrügen schriftlich und unverzüglich erhoben werden. Nach Abnahme der Leistung haftet der Auftragnehmer für Mängel in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
(3) Bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen seitens des Auftraggebers oder Dritter, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
(4) Bei berechtigter Beanstandung trägt der Auftragnehmer die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Auftragnehmers eintritt.
(5) Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Alle Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb von 12 Monaten vom Tag der Abnahme gerechnet.
(6) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(1) Der Auftragnehmer haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit dies auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten dieser, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.
(2) Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei der Verpflichtung gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat oder vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung für Leben, Körper oder Gesundheit innerhalb dieser Bestimmung bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Bei einer Haftung für eine einfache oder mittlere Fahrlässigkeit ist die Einstandspflicht des Auftragnehmers für Schäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 2 Mio. Euro je Schadenfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von dem Auftragnehmer zu vertretenden Datenverlustes haftet dieser für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftragnehmer obige Datensicherungen durchgeführt hat.
(1) Der Auftragnehmer behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit diese urheberrechtsfähig sind, das alleinige und ausschließliche Urheberrecht. Dem Auftraggeber wird keine Lizenz eingeräumt. Insoweit darf der Auftraggeber, die im Rahmen des Vertrages erstellten Unterlagen nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Unterlagen an Dritte oder eine andere Art der Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
(2) Eine Veröffentlichung oder Weitergabe der Unterlagen bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes gestattet.
(3) Der Auftraggeber erwirbt mit Zahlung des Gesamthonorars in vorstehend beschriebenem Umfang die Nutzungsrechte. Sämtliche weitergehenden Nutzungsrechte verbleiben ausschließlich bei dem Auftragnehmer.
(1) Für alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer mit dem Auftraggeber resultierenden Rechtsstreitigkeiten kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist Stuttgart (Baden-Württemberg). Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sofern der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind, ist für alle aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber resultierenden Rechtsstreitigkeiten Gerichtsstand Stuttgart (Baden-Württemberg).
(2) Es wird gem. § 36 VSBG darüber informiert, dass der Auftragnehmer weder bereit noch verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.